Ergänzende Informationen zum Wiederbeginn des Unterrichts

Liebe Eltern,

bevor es morgen (Montag, 18.05.2020) nach und nach für die einzelnen Jahrgangsstufen wieder los geht, noch zwei Informationen zu den Themen Kommunikation und Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern bzw. Familienmitgliedern.

Kommunikation:
Schon vor den Schulschließungen sind wir bei unseren Überlegungen zur Optimierung der Kommunikation auf die App “Sdui” gestoßen. Ab morgen werden wir die Akivierungscodes in den Klassen verteilt und wir hoffen auf eine flächendeckende Teilnahme. Neben anderen Vorteilen bietet die DSGVO-konforme App die Möglichkeit, auch Eltern-Accounts zu erstellen, in denen auch die Informationen für mehrere Kinder zusammengefast werden können (Link). So können wir Sie und Ihre Kinder unkompliziert gleichzeitig erreichen.

Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schüler bzw. Familienmitgliedern
Sollten Ihre Kinder oder Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Corona-relevante Vorerkrankung haben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Sind Schülerinnen und Schüler selbst betroffen, so genügt in der Regel eine schriftliche Mitteilung der Schulleitung: “Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte – die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.”
  • Sind Angehörige betroffen, so muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt bzw. zeitnah nachgereicht werden: “Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.”
    Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html , Wiederaufnahme des Unterrichts, Wie werden vorerkrankte Schülerinnen und Schüler und Angehörige mit Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs vor Corona geschützt?

Gruß
Dennis Draxler